Fiskalische und steuerrechtliche Aspekte

Die urbanistischen Planungsinstrumente bestimmen folgende homogene Zonen:

  • A-ZONEN (geschichtlicher Ortskern): Es sind dies Gebäudekomplexe von geschichtlichem oder künstlichem Interesse oder von besonderem milieubezogenem Wert oder Teile solcher Komplexe einschließlich der umliegenden Flächen, welche, hinsichtlich der genannten Eigenschaften, als wesentliche Bestandteile der erwähnten Baukomplexe betrachtet werden können.
  • B-ZONEN (Auffüllzonen): die zur Gänze oder teilweise verbauten Flächen (verschieden von den A-Zonen); als teilweise verbaut gelten jene Zonen, in denen die von bestehenden Gebäuden bedeckte Fläche wenigstens 12,5% der Gesamtfläche beträgt (1 Hektar) und in denen die Baudichte höher als 1,5 Kubikmeter pro Quadratmeter ist;
  • C-ZONEN (Erweiterungszonen): Es sind dies nicht verbaute und für neue Ansiedlungen bestimmte Flächen oder solche in denen die bestehende Verbauung die Grenzwerte nach Oberfläche und Dichte der B-Zonen nicht erreicht.
  • D-ZONEN (Gewerbezonen): Es sind dies jene Teilgebiete, die für die Ansiedlung neuer Produktionsbetriebe oder diesen gleichgestellten Betrieben bestimmt sind;
  • E-ZONEN (landwirtschaftliches Grün): Es sind dies jene Teilgebiete, die für die landwirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind, mit Ausschluss jener Teile, in denen, unter Beibehaltung des landwirtschaftlichen Charakters, die Grundstücksteilung Ansiedlungen nach Art der C-Zonen verlangt;
  • F-ZONEN (Zonen für Bauten und Anlagen von öffentlichem Belang): es sind dies jene Zone, die für die Errichtung von Anlagen im Interesse der Allgemeinheit bestimmt sind.

Gemäß Artikel 11, Absätze 5, 6 und 7 des Gesetzes vom 30.12.1991, Nr. 413 unterliegen die Enteignungsentschädigung, die Besetzungsentschädigung und die Schadensvergütung für Zwangsenteignungen einem Steuereinbehalt im Ausmaß von 20 Prozent (für Einkommensteuer), wenn sich die genannten Zahlungen auf Flächen beziehen (deren Eigentümer keine Handelstätigkeit ausüben), die für die Verwirklichung gemeinnütziger Bauvorhaben oder für Erschließungsarbeiten innerhalb der homogenen Zonen A, B, C und D bestimmt sind (Ministerialdekret Nr. 1444/1968).

Für die Besteuerung kommen ausschließlich die Grundabtretungen innerhalb der genannten homogenen Zonen in Frage. Wenn die Liegenschaften nur teilweise die genannten Zonen betreffen, werden die Abzüge nur auf jenen Teil der Vergütungen beschränkt, der die Flächen innerhalb der Zonen betrifft.

Steuerfrei hingegen sind die aus obigen Titeln getätigten Zahlungen, wenn sich diese auf Gebäude jeder Art und auf das jeweilige Zubehör beziehen.

Steuerfrei sind ebenfalls die Entschädigungen für Flächen, die für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und in die homogenen Zonen E fallen sowie die Entschädigung für Flächen, die für gemeinnützige Anlagen bestimmt sind (F-Zonen).

Die Enteignungs- und Besetzungsentschädigungen für Baugründe (objektive Voraussetzung) sind, sofern die Empfänger Handelstätigkeiten ausüben (subjektive Voraussetzung), mehrwertsteuerpflichtig.

Dem Steuereinbehalt unterliegen nicht die Entschädigungen für die Begründung von Dienstbarkeiten sowie jene zu Gunsten der landwirtschaftlichen Pächter.